Veröffentlicht am 17. September 2026
Leitfaden zur Unternehmensgründung in der Türkei für ausländische Investoren — 2026

Leitfaden zur Unternehmensgründung in der Türkei für ausländische Investoren — 2026
Dank ihrer geografischen Lage, ihres großen Binnenmarkts und der Vorteile der Zollunion ist die Türkei seit Langem ein attraktiver Investitionsstandort für ausländische Investoren. Eine ausländische natürliche oder juristische Person, die in der Türkei ein Unternehmen gründen möchte, sollte jedoch sowohl die Reichweite des Grundsatzes der rechtlichen Gleichbehandlung als auch die praktischen Anforderungen des Gründungsverfahrens kennen. In diesem Leitfaden erläutern wir im Rahmen des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 und des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 (Türk Ticaret Kanunu, TTK) den Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Investoren, das über MERSİS abgewickelte Gründungsverfahren, die erforderlichen Dokumente, die Verbindung zwischen Unternehmensbeteiligung/-leitung und Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis sowie praktische Gesichtspunkte, die zu beachten sind.
Was besagt der Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Investoren?
Nach Art. 3 des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 werden ausländische Investoren, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, wie inländische Investoren behandelt. Aufgrund dieses Grundsatzes kann eine ausländische natürliche oder juristische Person in der Türkei jede Gesellschaftsform unter denselben Bedingungen wie türkische Staatsangehörige gründen; am häufigsten gewählt werden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited şirket) und die Aktiengesellschaft (anonim şirket). Der Grundsatz der Gleichbehandlung stellt sicher, dass ausländische Investoren bei der Unternehmensgründung keinem gesonderten Genehmigungsregime oder erschwerten Verfahren unterworfen werden.
Wie läuft das Gründungsverfahren ab?
Die Unternehmensgründung in der Türkei erfolgt über das Zentrale Handelsregistersystem (Merkezi Sicil Kayıt Sistemi, MERSİS). Das Verfahren beginnt mit einer Voranmeldung in MERSİS und der Erstellung des Gesellschaftsvertrags (bei der GmbH: Gesellschaftsvertrag; bei der Aktiengesellschaft: Satzung). Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft kann es erforderlich sein, einen gesetzlich vorgesehenen Teil des gezeichneten Kapitals bereits im Gründungsstadium zu sperren. Nach Zusammenstellung der Unterlagen erfolgt die Eintragung beim Handelsregisteramt am Sitz des Unternehmens, und die Gründung wird im Handelsregisteranzeiger (Ticaret Sicili Gazetesi) veröffentlicht. Abschließend wird beim zuständigen Finanzamt die Steuerpflicht begründet, womit die steuerlichen Pflichten des Unternehmens beginnen.
Welche Dokumente werden für ausländische Gesellschafter benötigt?
Gültige Ausweis-/Passdaten ausländischer natürlicher Personen als Gesellschafter sowie im Ausland ausgestellte Dokumente (z. B. Vollmachten oder, sofern eine ausländische juristische Person Gesellschafterin ist, ein Tätigkeitsnachweis) müssen ordnungsgemäß mit einer Apostille versehen und mit einer notariell beglaubigten türkischen Übersetzung versehen werden, um in der Türkei verwendet werden zu können. Die Apostille ist eine Beglaubigungsform, die es ermöglicht, in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ausgestellte Dokumente in der Türkei ohne zusätzliche konsularische Beglaubigung anzuerkennen; für Dokumente aus Nichtvertragsstaaten ist stattdessen eine konsularische Beglaubigung erforderlich.
Die Verbindung zwischen Unternehmensbeteiligung/-leitung und Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis
Wird ein Ausländer in dem von ihm gegründeten oder an dem er beteiligten Unternehmen selbst tätig oder übernimmt er dessen Leitung, kann nach dem Gesetz über internationale Arbeitskräfte Nr. 6735 eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Daneben kann die Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer als Grundlage für einen Antrag des Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis in der Türkei dienen. Diese beiden Verfahren sind voneinander zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen — die Gründung eines Unternehmens verschafft für sich genommen weder automatisch eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis; die entsprechenden Anträge müssen gesondert gestellt werden. Eine von Anfang an richtige Planung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens und eines möglichen späteren Einbürgerungsantrags beugt Problemen im weiteren Verlauf vor.
Branchenbeschränkungen und Meldepflichten
Auch wenn für ausländisches Kapital in der Türkei grundsätzlich die Gleichbehandlung gilt, können in bestimmten als strategisch oder sensibel geltenden Branchen (etwa in bestimmten Medienbereichen, im Luftverkehr oder bei Küstenbauwerken) besondere Beschränkungen für ausländische Beteiligungsanteile bestehen. Aus diesem Grund sollten die branchenspezifischen Vorschriften vor der Gründung stets geprüft werden. Zudem können Unternehmen mit ausländischem Kapital nach ihrer Gründung bestimmten Meldepflichten unterliegen, etwa der Übermittlung eines Tätigkeitsinformationsformulars (faaliyet bilgi formu) an das Ministerium für Industrie und Technologie; die rechtzeitige und vollständige Erfüllung dieser Pflichten ist wichtig.
Worauf sollte man bei der Unternehmensgründung achten?
- Stellen Sie sicher, dass alle im Ausland ausgestellten Dokumente vollständig die Anforderungen an Apostille und notariell beglaubigte Übersetzung erfüllen.
- Prüfen Sie vorab, ob für die geplante Branche besondere Beschränkungen für ausländisches Kapital gelten.
- Planen Sie, falls Sie selbst im Unternehmen tätig sein werden, die Arbeitserlaubnis, und falls Sie in der Türkei leben werden, die Aufenthaltserlaubnis als jeweils gesonderte Verfahren.
- Behalten Sie Meldepflichten nach der Gründung (etwa das Tätigkeitsinformationsformular) terminlich im Blick und erfüllen Sie diese fristgerecht.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine ausländische Person in der Türkei allein ein Unternehmen gründen?
Ja. Aufgrund des in Art. 3 des Gesetzes Nr. 4875 verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung können ausländische natürliche oder juristische Personen unter denselben Bedingungen wie türkische Staatsangehörige eine Ein-Personen-GmbH oder -Aktiengesellschaft gründen.
Verschafft mir die Unternehmensgründung automatisch eine Aufenthaltserlaubnis?
Nein. Die Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer kann als Grundlage für einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis dienen, erfordert jedoch ein gesondertes Antragsverfahren; die Gründung allein begründet kein automatisches Aufenthaltsrecht.
Genügt eine Übersetzung der aus dem Ausland mitgebrachten Dokumente?
Nein. Das Dokument muss zunächst mit einer Apostille versehen sein (oder in Staaten, die dem Haager Übereinkommen nicht angehören, konsularisch beglaubigt werden), und zusätzlich mit einer notariell beglaubigten türkischen Übersetzung versehen werden.
Gibt es in jeder Branche eine Beschränkung für ausländische Beteiligungsanteile?
Nein, grundsätzlich gilt die Gleichbehandlung. Da jedoch in bestimmten strategischen oder sensiblen Branchen besondere Beschränkungen bestehen können, sollten die branchenspezifischen Vorschriften vor der Gründung geprüft werden.
Quelle: Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875, Art. 3; Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102; Gesetz über internationale Arbeitskräfte Nr. 6735.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen, für die Beurteilung der für Ihre Unternehmensgründung und Branche spezifischen Bedingungen eine Anwaltskanzlei zu konsultieren.

Dieser Inhalt wurde vom Rechtsteam der Atalya Hukuk Bürosu erstellt und geprüft.
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