Veröffentlicht am 17. September 2026
Was sind bedingte Entlassung und Bewährungsaufsicht? Wer kann sie in Anspruch nehmen?

Was sind bedingte Entlassung und Bewährungsaufsicht? Wer kann sie in Anspruch nehmen?
Eine der am häufigsten gestellten Fragen im Strafvollzugsrecht ist, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Verurteilter den Rest seiner Strafe außerhalb der Haftanstalt verbüßen kann. In der Praxis werden die Begriffe „bedingte Entlassung" (şartlı tahliye / koşullu salıverilme) und „Bewährungsaufsicht" (denetimli serbestlik) häufig miteinander verwechselt. Dieser Beitrag erläutert in allgemeiner Form die grundlegende Struktur beider Institute nach dem Gesetz Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmaßnahmen (CGTİK), ihre Funktionsweise sowie den Kreis der Berechtigten.
Was ist die bedingte Entlassung (koşullu salıverilme)?
Die in Art. 107 CGTİK geregelte bedingte Entlassung ist ein Vollzugsinstitut, das es einem Verurteilten, der einen bestimmten Teil seiner Strafe in der Haftanstalt mit guter Führung verbüßt und die übrigen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat, ermöglicht, den restlichen Teil der Strafe außerhalb der Anstalt unter Aufsicht zu vollenden. Der für die bedingte Entlassung erforderliche Vollzugsanteil kann je nach Art der Straftat variieren; das Gesetz kann für bestimmte Deliktskategorien (etwa organisierte Kriminalität, terroristische Straftaten oder bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) abweichende oder höhere Quoten sowie zusätzliche Voraussetzungen vorsehen. Es ist daher wichtig, den im konkreten Fall anwendbaren Vollzugsanteil anhand der aktuell geltenden Vollzugsvorschriften mit einem Rechtsanwalt abzuklären.
Was ist die Bewährungsaufsicht (denetimli serbestlik)?
Die in Art. 105/A CGTİK geregelte Maßnahme der Bewährungsaufsicht ermöglicht es einem Verurteilten, den verbleibenden Teil seiner Strafe nicht in einer offenen Haftanstalt oder dem hierfür vorgesehenen Bereich einer geschlossenen Haftanstalt zu verbüßen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen und Kontrollmaßnahmen – etwa elektronischer Überwachung – außerhalb der Anstalt zu vollenden. Im Unterschied zur bedingten Entlassung handelt es sich bei der Bewährungsaufsicht um ein eigenständiges Vollzugsregime, das in einer bestimmten Phase des Strafvollzugs zum Tragen kommt; in vielen Fällen werden beide Institute nacheinander angewandt – ein Teil der Strafe kann zunächst im Rahmen der Bewährungsaufsicht außerhalb der Anstalt verbüßt werden, bevor die bedingte Entlassung den Vollzug der Strafe endgültig und bedingt beendet.
Wie wird die gute Führung beurteilt?
Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der bedingten Entlassung wie auch der Bewährungsaufsicht ist, dass der Verurteilte während seiner Zeit in der Haftanstalt als „gut geführt" eingestuft wird. Diese Beurteilung erfolgt durch den Verwaltungs- und Beobachtungsausschuss der Anstalt anhand von Kriterien wie dem Verhalten des Verurteilten in der Anstalt, der Einhaltung der Anstaltsregeln sowie der Teilnahme an Bildungs- und Arbeitsmaßnahmen. Gibt der Verwaltungs- und Beobachtungsausschuss eine negative Einschätzung ab, kann der Verurteilte von der bedingten Entlassung oder der Bewährungsaufsicht ausgeschlossen bleiben, selbst wenn er den gesetzlich vorgesehenen Vollzugsanteil formal bereits erfüllt hat.
Wie läuft das Verfahren ab? Antrag und zuständige Stelle
Bedingte Entlassung und Bewährungsaufsicht werden nicht automatisch gewährt. Der Verwaltungs- und Beobachtungsausschuss der zuständigen Haftanstalt prüft die Akte des Verurteilten, erstellt eine Beurteilung und legt diese dem Vollstreckungsrichter (infaz hakimliği) vor. Die endgültige Entscheidung trifft der Vollstreckungsrichter. Der Verurteilte oder sein Rechtsanwalt können im Rahmen dieses Verfahrens beim Vollstreckungsrichter tätig werden, um die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und eine korrekte Berechnung des Vollzugsanteils sicherzustellen.
Für welche Deliktskategorien können strengere Voraussetzungen gelten?
Das Gesetz kann für bestimmte Deliktskategorien strengere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der bedingten Entlassung und der Bewährungsaufsicht vorsehen oder diese Möglichkeiten in bestimmten Fällen einschränken. Dies betrifft insbesondere organisierte Kriminalität, terroristische Straftaten, bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie weitere im Gesetz gesondert aufgeführte schwere Straftaten, für die abweichende Vollzugsanteile oder zusätzliche Voraussetzungen gelten können. Da sich solche Regelungen im Laufe der Zeit ändern können, ist die für eine bestimmte Deliktsart geltende Regel anhand der aktuell geltenden Gesetzgebung zu beurteilen.
Worauf sollte geachtet werden?
- Der anwendbare Vollzugsanteil und die Voraussetzungen können je nach Art der Straftat und der geltenden Vollzugsgesetzgebung variieren
- Die Beurteilung der guten Führung liegt im Ermessen des Verwaltungs- und Beobachtungsausschusses
- Die Nichteinhaltung der im Rahmen der Bewährungsaufsicht festgelegten Pflichten (elektronische Überwachung, Melde-/Unterschriftspflichten, Wohnsitzbeschränkungen usw.) kann zur Aufhebung der Maßnahme führen
- Für eine aktuelle, fallbezogene Berechnung des Vollzugsanteils wird die Unterstützung durch den Vollstreckungsrichter und einen Strafverteidiger empfohlen
Häufig gestellte Fragen
Sind bedingte Entlassung und Bewährungsaufsicht dasselbe?
Nein. Die Bewährungsaufsicht ist ein Vollzugsregime, das die Verbüßung eines Teils der Strafe außerhalb der Anstalt unter Kontrollmaßnahmen ermöglicht, während die bedingte Entlassung die bedingte Beendigung der Reststrafe nach Erfüllung der erforderlichen Vollzugsdauer in der Anstalt und des Erfordernisses guter Führung darstellt.
Kann jeder Verurteilte die bedingte Entlassung in Anspruch nehmen?
Dies ist die allgemeine Regel; das Gesetz kann jedoch für bestimmte Deliktskategorien zusätzliche Voraussetzungen oder abweichende Quoten vorsehen, und es wird zudem eine positive Beurteilung der Führung vorausgesetzt.
Ist der Vollzugsanteil für jede Straftat gleich?
Nein. Der Vollzugsanteil kann je nach Art der Straftat und der geltenden Vollzugsgesetzgebung variieren; der genaue Anteil muss fallbezogen anhand der aktuellen Gesetzgebung berechnet werden.
Wer entscheidet über die Bewährungsaufsicht?
Das Verfahren stützt sich auf die Beurteilung des Verwaltungs- und Beobachtungsausschusses der Haftanstalt sowie die Entscheidung des Vollstreckungsrichters.
Quelle: Gesetz Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmaßnahmen, Art. 105/A und 107.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Da sich das Strafvollzugsrecht häufig ändert, empfehlen wir, sich zur Bestätigung des aktuell geltenden Vollzugsanteils und der für Ihren konkreten Fall maßgeblichen Voraussetzungen an einen Strafverteidiger zu wenden.

Dieser Inhalt wurde vom Rechtsteam der Atalya Hukuk Bürosu erstellt und geprüft.
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