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Veröffentlicht am 17. September 2026

Wie erfolgt der Verzicht auf eine Erbschaft (reddi miras)? Frist und Folgen

Wie erfolgt der Verzicht auf eine Erbschaft (reddi miras)? Frist und Folgen

Wie erfolgt der Verzicht auf eine Erbschaft (reddi miras)? Frist und Folgen

Nach dem Tod eines Angehörigen erbt der Erbe häufig nicht nur Vermögenswerte wie Immobilien oder Bankguthaben, sondern auch die Schulden des Erblassers. Übersteigen die Schulden des Erblassers den Wert des Nachlasses, steht den Erben nach dem türkischen Zivilgesetzbuch (Türk Medeni Kanunu, „TMK") Nr. 4721 eines der wichtigsten Rechte zu: das Recht, die Erbschaft auszuschlagen („mirasın reddi"). Dieser Beitrag erläutert, wann eine Erbausschlagung sinnvoll ist, wie die Ausschlagungsfrist funktioniert, wie die Ausschlagung formal erklärt wird und welche Rechtsfolgen sie hat – auf Grundlage der Art. 605-611 TMK.

Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

Nach Art. 605/1 TMK können sowohl gesetzliche Erben als auch durch Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erben die Erbschaft ausschlagen. In der Praxis wird die Ausschlagung vor allem dann gewählt, wenn die Schulden des Erblassers – etwa Kreditkartenschulden, Bankkredite oder Zwangsvollstreckungsverfahren – die Aktiva des Nachlasses übersteigen, der Nachlass also „überschuldet" ist. Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus, kann er für die Schulden des Erblassers auch mit seinem eigenen Vermögen persönlich haftbar werden. Es ist daher wichtig, vor Annahme der Erbschaft das Verhältnis von Schulden und Vermögenswerten des Nachlasses sorgfältig zu prüfen.

Wie lange ist die Frist für die Erbausschlagung und wann beginnt sie?

Nach Art. 606 TMK ist das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft auf eine Frist von 3 Monaten begrenzt. Für gesetzliche Erben beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem sie von ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangt haben; für durch Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erben beginnt sie mit dem Tag, an dem ihnen die letztwillige Verfügung des Erblassers amtlich mitgeteilt wurde. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist: Wird das Ausschlagungsrecht innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, geht es unter, und die Erbschaft gilt in der Regel als angenommen. Es empfiehlt sich daher, unverzüglich eine rechtliche Einschätzung einzuholen, damit die Frist nicht abläuft, bevor die Schuldensituation des Erblassers geklärt ist.

Gilt die Erbschaft bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers automatisch als ausgeschlagen?

Art. 605/2 TMK sieht eine besondere Regelung vor, die den Erben von der Pflicht befreit, eine gesonderte Ausschlagungserklärung abzugeben: War die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes offenkundig oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft von Gesetzes wegen als ausgeschlagen. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung – der Erbe muss sich hierfür nicht an das Friedensgericht in Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi) wenden. In der Praxis erheben Erben dennoch häufig eine Klage auf gerichtliche Feststellung, dass die Erbschaft kraft Gesetzes als ausgeschlagen gilt, da dies spätere Streitigkeiten mit Gläubigern oder Institutionen wie dem Grundbuchamt oder Banken vermeiden hilft.

Wo und wie wird die Erbschaft formell ausgeschlagen?

Nach Art. 609 TMK ist die Ausschlagungserklärung bei dem Friedensgericht in Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi) des Ortes abzugeben, an dem der Erbfall eingetreten ist (dem letzten Wohnsitz des Erblassers). Der Erbe kann seinen Ausschlagungswillen vor diesem Gericht mündlich oder schriftlich erklären; das Gericht hält die Erklärung in einem Protokoll fest. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Stelle – etwa einem Notar oder dem Grundbuchamt – genügt für eine wirksame Ausschlagung nicht; ausschließlich zuständig ist das Friedensgericht in Zivilsachen. Die Ausschlagung muss zudem bedingungslos erfolgen: Es ist nicht möglich, einen Teil der Erbschaft anzunehmen und einen anderen Teil auszuschlagen.

Was geschieht mit dem Anteil des ausschlagenden Erben und wenn alle Erben ausschlagen?

Nach Art. 610/1 TMK geht der Anteil eines Erben, der die Erbschaft ausschlägt, auf die übrigen Erben über, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht am Leben gewesen; sein Anteil wird also nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln unter den übrigen Erben derselben Ordnung neu verteilt. Schlagen gemäß Art. 611 TMK sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, wird der Nachlass vom Friedensgericht in Zivilsachen amtlich nach den Vorschriften über das Konkursverfahren liquidiert; nach Befriedigung der Gläubiger wird ein etwaiger verbleibender Wert im Verhältnis ihrer gesetzlichen Anteile an diejenigen Personen ausgezahlt, die ohne die Ausschlagung Erben geworden wären. Ein ausschlagender Erbe haftet grundsätzlich nicht persönlich für die Schulden des Erblassers; bestimmte zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Zuwendungen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerstatten sein, sodass der jeweilige Einzelfall gesondert zu prüfen ist.

Worauf sollte man bei der Erbausschlagung achten?

  • Bestimmen Sie genau, wann die 3-monatige Ausschlagungsfrist beginnt (der Tag, an dem Sie von Ihrer Erbenstellung erfahren haben, oder der Tag der Mitteilung der letztwilligen Verfügung).
  • Prüfen Sie vor der Ausschlagung das tatsächliche Verhältnis von Schulden und Vermögenswerten des Nachlasses, einschließlich Vollstreckungsakten, Bankunterlagen und etwaiger geschäftlicher Tätigkeiten.
  • Die Ausschlagungserklärung muss beim Friedensgericht in Zivilsachen des Ortes des Erbfalls abgegeben und protokolliert werden.
  • Beachten Sie, dass bei der Ausschlagung im Namen minderjähriger oder entmündigter Erben der gesetzliche Vertreter zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Vormundschaftsbehörde einholen muss.
  • Die Ausschlagungserklärung muss bedingungslos sein; eine teilweise Ausschlagung ist rechtlich nicht möglich.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Gerichtsverfahren zwingend erforderlich, um eine Erbschaft auszuschlagen?

Ja. Nach Art. 609 TMK muss die Ausschlagungserklärung mündlich oder schriftlich vor dem Friedensgericht in Zivilsachen des Ortes des Erbfalls abgegeben und vom Gericht protokolliert werden; eine Erklärung gegenüber einer anderen Stelle gilt nicht als wirksame Ausschlagung.

Was passiert, wenn die 3-monatige Ausschlagungsfrist versäumt wird?

Die Frist von 3 Monaten nach Art. 606 TMK ist eine Ausschlussfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Ausschlagungserklärung abgegeben, gilt die Erbschaft in der Regel als angenommen, und der Erbe haftet auch für die Schulden des Erblassers.

Muss man trotzdem das Gericht anrufen, wenn der Erblasser offensichtlich zahlungsunfähig war?

Nach Art. 605/2 TMK gilt die Erbschaft in diesem Fall von Gesetzes wegen als ausgeschlagen; eine gesonderte Ausschlagungserklärung ist nicht erforderlich. In der Praxis wird jedoch empfohlen, eine gerichtliche Feststellung dieses Umstands zu beantragen, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Erhöht die Ausschlagung eines Erben die Anteile der übrigen Erben?

Ja. Nach Art. 610/1 TMK geht der Anteil des ausschlagenden Erben auf die übrigen Erben über, als wäre dieser Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht am Leben gewesen.

Quelle: Türkisches Zivilgesetzbuch (Türk Medeni Kanunu) Nr. 4721, Art. 605-611.

Dieser Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Da eine Erbausschlagung nach Ablauf der Frist unumkehrbare Folgen haben kann, empfehlen wir, sich bezüglich Ihrer konkreten Situation an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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Dieser Inhalt wurde vom Rechtsteam der Atalya Hukuk Bürosu erstellt und geprüft.

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