Veröffentlicht am 16. September 2026
Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils in der Türkei — Leitfaden 2026

Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils in der Türkei — Leitfaden 2026
Damit ein im Ausland ergangenes Scheidungs-, Sorgerechts-, Erb- oder Handelsurteil in der Türkei Rechtswirkung entfaltet, muss in der Regel ein Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren vor einem türkischen Gericht eingeleitet werden. Dieses Thema stellt sich besonders häufig in Regionen wie Antalya, in denen zahlreiche ausländische Einwohner und Investoren leben.
Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung?
Die Anerkennung ermöglicht es, die Rechtskraftwirkung oder die Beweiswirkung eines ausländischen Urteils in der Türkei anzuerkennen; sie genügt in der Regel, um beispielsweise eine Scheidungs- oder Sorgerechtsentscheidung in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. Die Vollstreckbarerklärung ist erforderlich, wenn das Urteil in der Türkei zwangsweise vollstreckt werden soll (zum Beispiel die Vollstreckung eines Zahlungsurteils im Wege der Zwangsvollstreckung).
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Nach Artikel 54 des türkischen Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht Nr. 5718 ("MÖHUK") kann ein Vollstreckbarerklärungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn:
- zwischen der Türkei und dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, Gegenseitigkeit besteht,
- das Urteil nicht in einer Angelegenheit ergangen ist, die der ausschließlichen Zuständigkeit türkischer Gerichte unterliegt,
- das Urteil der türkischen öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widerspricht,
- die Person, gegen die die Vollstreckung begehrt wird, nach dem Recht des betreffenden Staates ordnungsgemäß geladen oder vertreten wurde oder dem nicht widersprochen hat, und
- das Urteil nach dem Recht des Staates, in dem es ergangen ist, rechtskräftig geworden ist.
Welches Gericht ist zuständig?
Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren werden vor dem Zivilgericht erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi) verhandelt. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder, hilfsweise, am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, gegen die die Vollstreckung begehrt wird, in der Türkei; hat diese Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei, kann die Klage vor den Gerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir erhoben werden.
Prüft das türkische Gericht die Sache erneut in der Sache selbst?
Nein. Im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren prüft das türkische Gericht nicht, ob das ausländische Urteil in der Sache selbst richtig entschieden wurde (Verbot der révision au fond); es prüft lediglich, ob die oben genannten formellen und ordre-public-bezogenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Original oder beglaubigte Abschrift des ausländischen Urteils (mit Apostille)
- Ein Dokument, das die Rechtskraft des Urteils belegt
- Eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte beglaubigte türkische Übersetzung des Urteils und der Begleitdokumente
- Ausweis-/Reisepassdaten der Parteien
- Eine notariell beglaubigte Vollmacht, falls das Verfahren durch einen Rechtsanwalt geführt wird
Gibt es einen besonderen Weg für ausländische Scheidungsurteile?
Für bestimmte, von türkischen Staatsangehörigen im Ausland erwirkte Scheidungsurteile kann es bei Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 5718 möglich sein, ohne Gerichtsverfahren einen Antrag auf administrative Anerkennung beim Standesamt oder beim Konsulat zu stellen. Ob dieser Weg zur Verfügung steht, hängt von der Art der Entscheidung und den konkreten Umständen ab, weshalb wir eine vorherige anwaltliche Prüfung empfehlen.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein ausländisches Scheidungsurteil in der Türkei automatisch gültig?
Nein. In der Regel muss ein Anerkennungsverfahren vor einem türkischen Gericht eingeleitet oder (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) ein Antrag auf administrative Anerkennung gestellt werden; ein ausländisches Urteil wird nicht automatisch in die türkischen Personenstandsregister eingetragen.
Wie lange dauert ein Vollstreckbarerklärungsverfahren?
Die Dauer hängt von der Auslastung des Gerichts, etwaigen Einwendungen der Gegenseite und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab; eine gut vorbereitete Akte kann das Verfahren jedoch erheblich beschleunigen.
Kann die Gegenseite dem Verfahren widersprechen?
Ja. Die Partei, gegen die die Vollstreckung begehrt wird, kann dem Verfahren widersprechen, indem sie geltend macht, dass die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 5718 nicht erfüllt sind.
Quelle: Gesetz über internationales Privat- und Verfahrensrecht Nr. 5718 ("MÖHUK"), Art. 50–59.
Dieser Inhalt dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Gerichtsurteils in der Türkei ist ein technisches Verfahren, dessen Ausgang von den Umständen des Einzelfalls abhängt; wir empfehlen, vor der Antragstellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Dieser Inhalt wurde vom Rechtsteam der Atalya Hukuk Bürosu erstellt und geprüft.
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