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Ankündigung

Veröffentlicht am 16. September 2026

Mieterhöhungsgrenze für September 2026 bekannt gegeben: 31,79 %

Mieterhöhungsgrenze für September 2026 bekannt gegeben: 31,79 %

Mieterhöhungsgrenze für September 2026 bekannt gegeben: 31,79 %

Nach den vom türkischen Statistikinstitut (TÜİK) am 3. September 2026 veröffentlichten Daten steht die gesetzliche Obergrenze fest, die bei der Verlängerung von Wohn- und Gewerbemietverträgen im September gilt. Dieser Satz betrifft unmittelbar Mieter und Vermieter, deren Mietperiode im September verlängert wird, und wirkt sich auf Millionen von Mietverträgen aus.

Wie wird die Mieterhöhungsgrenze festgelegt?

Nach Artikel 344 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 darf bei Wohnraum- und überdachten Gewerbemietverträgen der bei der Verlängerung der Mietperiode anwendbare Erhöhungssatz die Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex (VPI) auf Basis des Zwölfmonatsdurchschnitts des vorangegangenen Mietjahres nicht übersteigen. Die Parteien können eine Erhöhung unterhalb dieses Satzes vereinbaren; eine Vertragsklausel, die eine höhere Erhöhung vorsieht, ist jedoch unwirksam.

Wie hoch ist der Satz für September 2026?

Auf Grundlage der Inflationsdaten für August 2026 hat TÜİK die Zwölfmonatsdurchschnittsveränderung des VPI mit 31,79 % bekannt gegeben. Dies ist ein leichter Rückgang gegenüber dem für August geltenden Satz von 31,90 %. Bei im September verlängerten Mietverträgen können Vermieter demnach höchstens eine Erhöhung von 31,79 % von ihren Mietern verlangen.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Mieterhöhungsforderungen oberhalb dieses Satzes sind rechtlich unwirksam, selbst wenn der Mieter ihnen zugestimmt hat; zu viel gezahlte Beträge können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann bei Mietverträgen, die seit mehr als fünf Jahren bestehen oder nach Ablauf des fünften Jahres verlängert werden, jede Partei beim Gericht eine Mietfestsetzung nach dem ortsüblichen Mietwert beantragen – in diesem Fall gilt nicht die VPI-Obergrenze, sondern der vom Gericht festgelegte ortsübliche Mietwert.

Quelle: Türkisches Statistikinstitut (TÜİK), Verbraucherpreisindex-Daten für August 2026 (3. September 2026); türkisches Obligationenrecht Nr. 6098, Art. 344.

Dieser Inhalt dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen, sich bezüglich Ihrer konkreten Situation zu Mieterhöhung, Mietfestsetzung oder Räumungsverfahren von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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Dieser Inhalt wurde vom Rechtsteam der Atalya Hukuk Bürosu erstellt und geprüft.

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