Veröffentlicht am 6. September 2026
Kassationshof beendet Zwangs-Zusammenlegung der SGK-Dienstzeiten

Kassationshof beendet Zwangs-Zusammenlegung der SGK-Dienstzeiten
Es liegt eine wichtige Entscheidung des Kassationshofs vor, die Versicherte, die im Laufe ihres Erwerbslebens zu unterschiedlichen Zeiten unter verschiedenen Sozialversicherungssystemen (SSK, Bağ-Kur und Emekli Sandığı) beschäftigt waren, unmittelbar betrifft – und Auswirkungen auf Millionen von Menschen haben wird.
In seiner Entscheidung vom 15. April 2026 (Az. 2025/565, Entscheidung Nr. 2026/259) hat der Große Senat für Zivilsachen des Kassationshofs einen wichtigen Grundsatz zum Rentenantrag eines Versicherten mit Beschäftigungszeiten in mehreren Sozialversicherungssystemen aufgestellt.
Wie kam es zu dem Rechtsstreit?
Im vorliegenden Fall wurde einem Versicherten, dessen letzte 7 Beschäftigungsjahre überwiegend unter dem Bağ-Kur-System lagen, von der SGK (der türkischen Sozialversicherungsanstalt) mitgeteilt, er müsse sich unter diesem System berenten lassen und seine Beitragstage (9.000 Tage) entsprechend vervollständigen. Diese Praxis verzögerte den Renteneintritt der betroffenen Person.
Der Versicherte widersprach dieser nicht von ihm selbst gewählten Zusammenlegung und erhob Klage.
Die Bewertung des Kassationshofs
Der Große Senat für Zivilsachen des Kassationshofs betonte, dass ein Gericht innerhalb der Grenzen des in der Klageschrift ausdrücklich gestellten Antrags zu entscheiden hat.
Der Entscheidung zufolge können Versicherte mit unterschiedlichen Beschäftigungszeiten unter SSK, Bağ-Kur oder Emekli Sandığı nicht gegen ihren Willen zu einer Zusammenlegung ihrer Dienstzeiten gezwungen werden.
Was bedeutet das für Versicherte?
Nach dieser Entscheidung können Versicherte künftig die Zusammenlegung derjenigen Systeme beantragen, die ihnen die höchste Rente und den frühesten Renteneintritt ermöglichen, und dabei Beschäftigungszeiten, die sich nicht zu ihren Gunsten auswirken, von der Berechnung ausschließen.
Die Entscheidung ist besonders bedeutsam für Versicherte, die im Laufe ihres Erwerbslebens unter mehreren Sozialversicherungssystemen beschäftigt waren und aufgrund der Zusammenlegungsmethode der SGK einen verzögerten Renteneintritt oder eine niedrigere Rente hinnehmen mussten.
Quelle: Kassationshof, Großer Senat für Zivilsachen, Az. 2025/565, Entscheidung Nr. 2026/259, vom 15. April 2026.
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